Auch in Penzberg wird derzeit über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Erhalt eines kommunalen Hallenbads gestritten. Diese Konstellation wurde hier vor Kurzem besprochen: BayGO – Verhinderung von demokratischer Mitsprache durch Kommunalunternehmen?
Bislang gehen die wohl meisten Kommunen davon aus, dass solche Bürgerentscheide unzulässig sind, weil sie Angelegenheiten des Kommunalunternehmens und nicht des Stadtrats selbst betreffen. In der lokalen Presse wurde aber auch meine abweichende Stellungnahme dazu thematisiert: Wellenbad-Bürgerbegehren – Unechter Verwaltungsrat
Während eigentlich erwartet wurde, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am Dienstag das Bürgerbegehren wegen Unzulässigkeit zurückweist, wurde die Entscheidung nun vertagt. Es soll eine einvernehmliche Lösung gefunden werden – das ist ein durchaus überraschender Schritt und zeigt, dass die Sachlage doch nicht so klar ist.
Kann eine bayerische Gemeinde wesentliche Entscheidungen dem Gemeinderat entziehen und ein Bürgerbegehren verhindern, indem sie umfangreiche Kommunalunternehmen gründet und die Kompetenzen so wegdelegiert? Diese Vorgehensweise ist sicher nicht im Sinne der Gemeindeordnung. Und bei genauerem Hinsehen ist es wohl auch nicht möglich, obwohl es gern so behauptet wird.
Hinzu kommen bei Gemeinderatsgruppen noch einmal 7500 Zeichen als Sockelbetrag, bei Fraktionen sind es 14.000. Allein dies ist schon eine Ungleichbehandlung gegenüber den Einzelkämpfern, die einer Begründung bedürfte. Denn schließlich erhält so die kleinste Fraktion, die der Freien Wähler, 32.750 Zeichen, was heruntergerechnet 6550 Zeichen für jeden ihrer Gemeinderäte sind. Nun wäre es möglich, dass es hierfür einen einleuchtenden Grund gibt, weil bspw. die Fraktionen mehr Ausschusssitze und Referentenposten innehaben, sodass sie auch mehr mitzuteilen haben. Warum demgegenüber eine Zwei-Personen-Gruppe aufgrund ihres Sockelbetrag auf einmal viermal so viel schreiben darf wie ein Einzelkämpfer, ist dagegen schwer erklärlich. Unter Umständen müsste man dafür näher in das baden-württembergische Kommunalrecht und in die Mannheimer Gepflogenheiten einsteigen. Die alte Verteilung ist aber auch gar nicht das Problem, sondern die neue.