Ja. Dieses ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, es ergibt sich aber aus der Stellung der berufsmäßigen Gemeinderäte. Dieses Recht kann ihnen der Bürgermeister auch nicht durch Weisung (Art. 3 und 35 KWBG) nehmen.
Schlagwort: Gemeinderatsmitglied
Dürfen Anwälte, die mit einem Gemeinderatsmitglied eine Sozietät betreiben, gegen die Gemeinde klagen?
Ja, denn Art. 50 GO ist nur auf den Mandatsträger selbst anwendbar. Nur dieser schuldet der Gemeinde eine besondere Treuepflicht.
Kann ein Gemeinderatsmitglied einen Beschluss anfechten, bei dem ein anderes Mitglied zu Unrecht ausgeschlossen wurde?
Nein, da das klagende Gemeinderatsmitglied dann nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
Hat ein Gemeinderatsmitglied ein Recht auf Einsicht in Akten der Gemeindeverwaltung?
Nein, ein solches Recht lässt sich aus keiner Rechtsnorm herleiten. Lediglich der Gemeinderat als Kollegialorgan kann (durch Mehrheitsbeschluss) Akten anfordern. Dies ist eine Annexkompetenz aus Art. 30 Abs. 3 GO.
Kann ein Gemeinderatsmitglied oder ein Gemeindebürger fordern, dass die Gemeinderatssitzungen öffentlich sind?
Nein, dabei handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die niemandem ein subjektives Recht darauf gibt.
Hat ein Gemeinderatsmitglied das Recht, Sitzungsvorlagen zu den Tagesordnungspunkten zu erhalten?
Nein, das Recht auf Ladung beschränkt sich auf Zusendung der Tagesordnung, Art 47 Abs. 2 GO. Auch eine derartige Regelung in der Geschäftsordnung berührt die Ladung noch nicht, sodass das Unterlassen keinen Ladungsmangel darstellt.
Welche Rechte hat ein Gemeinderatsmitglied?
Ein Gemeinderatsmitglied hat folgende organschaftlichen Rechte:
- Ladung zur Sitzung
- Teilnahme an der Sitzung
- kein unbegründeter Ausschluss aus der Sitzung
- Antragstellung
- Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung
- Mitgliedschaft im Ausschuss
Ist ein Gemeinderatsmitglied klagebefugt?
Die Klagebefugnis geht in der Regel auf die mögliche Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Gesamtorgans zurück. So verpflichtet Art. 48 Abs. 1 GO nicht nur zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung, sondern berechtigt auch hierzu.
Wann liegt eine fortgesetzte erhebliche Störung vor, aufgrund derer ein Gemeinderatsmitglied von der Sitzung ausgeschlossen werden kann?
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung kann der Gemeinderat „Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören,“ von der Sitzung ausschließen. Eine fortgesetzte erhebliche Störung liegt erst dann vor, wenn der Gemeinderat in der Sitzung wenigstens zweimal eine Sitzungsfortführung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert hat. Bloße Zwischenrufe reichen hier regelmäßig nicht.
Sind kommunalverfassungsrechtliche Organisationsakte Verwaltungsakte?
In der Regel nicht, da es sich um eine interne gemeindliche Angelegenheit handelt, die keine Außenwirkung besitzt.
Dies betrifft in erster Linie folgende Fälle:
- Aufstellung der Tagesordnung des Gemeinderats
- Beanstandung eines Gemeinderatsbeschlusses
- Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
- Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen Ordnungsstörung
- Bildung und Besetzung von Ausschüssen
Verwaltungsakte sind dagegen:
- Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglied, da Privatvermögen betroffen
- Aberkennung des Amtes, da Status insgesamt in Frage gestellt wird
- Ausschluss von Zuhörern, da diese nicht Teil des Organs sind