Kommunale Organe

(Letzte Aktualisierung: 10.09.2022)

Das bayerische Kommunalrecht kennt grundsätzlich nur zwei kommunale Organe: Den Bürgermeister und den Gemeinderat. Alle weiteren Akteure, seien es nun die Referate der Gemeindeverwaltung oder die Ausschüsse und Beauftragten des Gemeinderats, sind im Grunde nur besondere Erscheinungsformen dieser Organe und diesen zuzurechnen.

Auf Ebene der Landkreise kann man möglicherweise den Kreisausschuss, obwohl er eigentlich nur ein besonderer Ausschuss des Kreistags ist, als eigenes Organ betrachten. Denn diesem werden in der Landkreisordnung eigene Rechte und Kompetenzen zugestanden.