Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Beim Bürgerentscheid kann über kommunale Sachfragen abgestimmt werden.
Beim Bürgerentscheid kann über kommunale Sachfragen abgestimmt werden.
(Letzte Aktualisierung: 08.09.2022)

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind Mittel der direkten Demokratie im bayerischen Kommunalrecht. Bei einem Bürgerbegehren werden zunächst Unterschriften gesammelt, um zu dokumentieren, dass die Bürger über ein bestimmtes Thema abstimmen wollen. Anschließend findet ein Bürgerentscheid, also die Abstimmung über das Bürgerbegehren an den Wahlurnen, statt.

Allgemeines

Welche formellen Voraussetzungen muss ein Bürgerbegehren erfüllen?

Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 18a Abs. 4 bis 6 GO:

  • Der Antrag muss eine Frage stellen, die sich mit Ja oder Nein beantworten lässt.
  • Der Antrag muss eine Begründung enthalten.
  • Es dürfen höchstens drei Personen als Vertreter benannt werden.
  • Es muss eine ausreichende Zahl an Unterstützungsunterschriften vorliegen.
Was besagt das Kopplungsverbot?

Das Kopplungsverbot untersagt es, dass in einem Bürgerbegehren mehrere Entscheidungen zusammengefasst werden, die nur einheitlich beantwortet werden können. Bsp.:

Sind Sie dafür, dass das gemeindliche Schwimmbad renoviert und ein zweiter Fußballplatz angelegt wird?

Kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt aber vor, wenn diese Fragen unabhängig voneinander beantwortet werden können, sodass die abstimmenden Bürger die Möglichkeit haben, dem einen Punkt zuzustimmen und den anderen abzulehnen. Dies ist in der Regel durch zwei getrennte Bürgerbegehren am besten zu erreichen.

Warum gibt es das Koppelungsverbot?

Sinn des Koppelungsverbots ist es, die Entscheidungsfreiheit des Bürgers zu schützen. Man soll nicht vor die Problematik gestellt werden, dass man zwei Fragen nur gebündelt zustimmen kann, obwohl man eigentlich die eine unterstützt, aber die andere ablehnt.

Wann liegt kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor?

Es gibt kein Koppelungsverbot für in sich verbundene Fragen. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des VGH, „ob die Teilfragen oder -maßnahmen nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen und eine einheitliche abgrenzbare Materie bilden“.

Ob Zusammenhang und Einheitlichkeit vorliegen, ist eine Abwägungsfrage, die hochgradig vom Einzelfall abhängig ist.

Welche Anforderungen sind an die Begründung des Bürgerbegehrens zu stellen?

Das Bürgerbegehren muss begründet werden, damit die abstimmenden Bürger den Sachverhalt erfahren und die Ziele des Bürgerbegehren verstehen können. Insoweit muss die Begründung zumindest einen Überblick über die zur Abstimmung gestellte Frage bieten, sodass die Wahlberechtigten sich ggf. selbständig näher darüber erkundigen und so eine informierte Entscheidung treffen können.

Daher ist in aller Regel eine stichpunktartige Aufführung der wichtigsten Argumente ausreichend. Das vollständige Fehlen einer Begründung führt dagegen meist zur Unzulässigkeit des gesamten Begehrens.

Welche materiellen Voraussetzungen muss ein Bürgerbegehren erfüllen?

Die materiellen Voraussetzungen ergeben sich vor allem aus Art. 18a Abs. 1 und 3 GO:

  • Es muss sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handeln.
  • Es darf kein ausgeschlossener Gegenstand (Aufgaben des Bürgermeisters, Gemeindeverwaltungsinterna, Haushaltssatzung) sein.
  • Zudem muss der Antrag bestimmt sein und überhaupt umgesetzt werden können.
  • Er darf keine Rechtsvorschriften verletzen.
Müssen die Vertreter des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sein?

Nein, Art. 18a Abs. 4 GO spricht insofern nur von „Personen“. Diese müssen also weder überhaupt wahlberechtigt sein noch in der Gemeinde wohnen.

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