Kommunalverfassungsstreit

(Letzte Aktualisierung: 19.01.2024)

Kann ein gemeindliches Organ oder ein Teil davon überhaupt klagen?

Ja, auch der Gemeinderat, eine Gemeinderatsfraktion und eine Gruppe von Gemeinderatsmitgliedern ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO klagebefugt, da ihnen als Vereinigung ein Recht zustehen kann. Dass dieses nur im gemeindlichen Innenverhältnis wirkt, schadet insoweit nicht.

Wer ist bei innergemeindlichen Streitigkeiten beteiligungsfähig?

Grundsätzlich jeder, dem ein Recht zustehen kann – insoweit wird auf § 61 Nr. 2 VwGO analog abgestellt. Dies sind also:

  • Gemeindeverfassungsorgane (einschließlich Ausschüsse)
  • Teile dieser Organe (bis hinunter zu den einzelnen Mitgliedern, ebenso Fraktionen)
Kann ein kommunales Organ klagen, wenn seine Zuständigkeiten durch ein anderes Organ verletzt wurden?

Handelt bspw. der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats, so wurden die Kompetenzen von letzterem zweifellos verletzt. Daher kann der Gemeinderat als solcher gegen die Gemeinde klagen.

Welche Klageart ist bei innergemeindlichen Streitigkeiten statthaft?

Bei Auseinandersetzungen zwischen Bürgermeister und Gemeinderat oder innerhalb des Gemeinderats liegt regelmäßig kein VA vor. Somit ist entweder die allgemeine Leistungsklage oder subsidiär die allgemeine Feststellungsklage gegeben.

Kann ein einzelnes Gemeinderatsmitglied klagen?

Ja, auch dieses kann seine Rechte wahrnehmen. Strittig ist nur, nach welcher Vorschrift es beteiligungsfähig ist: § 61 Nr. 2 VwGO kann direkt nur auf mehrere Personen angewandt werden, da ein Einzelner keine Vereinigung sein kann. § 61 Nr. 1 VwGO betrifft dagegen natürlich Personen in ihrer Stellung als Mensch, nicht dagegen in ihrer Organstellung. Häufig wird auf § 61 Nr. 2 analog zurückgegriffen.

Wann ist ein Gemeinderatsmitglied klagebefugt?

Die Klagebefugnis geht in der Regel auf die mögliche Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Gesamtorgans zurück. So verpflichtet Art. 48 Abs. 1 GO nicht nur zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung, sondern berechtigt auch hierzu.

Kann auch ein einzelnes Gemeinderatsmitglied dagegen klagen, dass Rechte des Gemeinderats verletzt wurden?

Nein, es handelt sich dabei um eine Organkompetenz des Gesamtgemeinderats, nicht um eine Befugnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds.

Sind kommunalverfassungsrechtliche Organisationsakte Verwaltungsakte?

In der Regel nicht, da es sich um eine interne gemeindliche Angelegenheit handelt, die keine Außenwirkung besitzt.

Dies betrifft in erster Linie folgende Fälle:

  • Aufstellung der Tagesordnung des Gemeinderats
  • Beanstandung eines Gemeinderatsbeschlusses
  • Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
  • Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen Ordnungsstörung
  • Bildung und Besetzung von Ausschüssen

Verwaltungsakte sind dagegen:

  • Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglied, da Privatvermögen betroffen
  • Aberkennung des Amtes, da Status insgesamt in Frage gestellt wird
  • Ausschluss von Zuhörern, da diese nicht Teil des Organs sind
Hat ein klagendes Gemeinderatsmitglied ein Recht auf Prozesskostenerstattung gegen die Gemeinde?

Unter Umständen ja. Es ist möglich, dass prozessual eine andere Kostenentscheidung ergeht als dies materiell angemessen wäre, bspw. bei einem Vergleich oder einer Erledigterklärung. In diesen Fällen kann es sein, dass das Gemeinderatsmitglied ein Recht auf Freistellung von den Kosten hat, da es nur seine kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahrgenommen hat.

Wann entfällt der Prozesskostenerstattungsanspruch eines klagenden Gemeinderatsmitglieds?

In der Regel wird man davon ausgehen können, dass der Erstattungsanspruch nur besteht, wenn die kostengünstigere Möglichkeit einer Einschaltung der Rechtsaufsicht zuvor beschritten wurde. Die Treuepflicht gegenüber der Gemeinde gebietet es, zunächst diese Option zu wählen, bevor man vor Gericht zieht.