Bürgermeister

(Letzte Aktualisierung: 13.10.2022)

Der erste Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeinde. Er hat sowohl repräsentative als auch politische Aufgaben. Der erste Bürgermeister residiert in der Regel im Rathaus und koordiniert die Gemeindeverwaltung und ihre Behörden. Außerdem ist er Vorsitzender und stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderats.

Grundlegendes
Was bedeuten die Begriffe Bürgermeister, erster Bürgermeister und Oberbürgermeister?

Der erste Bürgermeister ist in der bayerischen Gemeindeordnung das „Oberhaupt“ der Gemeinde. Er wird direkt von den Gemeindebürgern gewählt.

Die weiteren Bürgermeister (zweiter Bürgermeister, dritter Bürgermeister) werden dagegen vom Gemeinderat gewählt. Sie müssen selbst Gemeinderäte sein und vertreten den ersten Bürgermeister (Art. 39 Abs. 1 GO) oder übernehmen auch einzelne Aufgaben selbstständig (Art. 39 Abs. 2 GO).

Der Oberbürgermeister hingegen ist der erste Bürgermeister einer kreisfreien Stadt oder einer Großen Kreisstadt. (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 GO)

Wann ist der erste Bürgermeister hauptberuflich und wann ehrenamtlich tätig?

Für diese Frage muss man die (ziemlich unübersichtlich formulierten) Vorschriften aus Art. 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GO zusammen lesen. Demnach gilt:

  • Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner: immer hauptberuflich
  • kreisangehörige Gemeinden mit 5001 bis 10.000 Einwohner: hauptberuflich, soweit nicht anders entschieden
  • kreisangehörige Gemeinden bis 5000 Einwohner: ehrenamtlich, soweit nicht anders entschieden

Die „andere Entscheidung“ in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner trifft der Gemeinderat jeweils spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung. Eine rückwirkende Entscheidung ist also nicht möglich, jeder Kandidat für das Amt des Bürgermeisters soll wissen, ob er für einen ehrenamtlichen oder hauptberuflichen Posten kandidiert. Für die nächste Amtsperiode kann sich der Gemeinderat jedoch neu entscheiden.

Ist die Höchstaltersgrenze für Bürgermeister und Landräte zulässig?

Art. 39 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG sieht vor, dass hauptamtliche Bürgermeister sowie Landräte am Beginn ihrer Amtszeit noch nicht 65 bzw. 67 Jahre alt sein dürfen. Dies ist verfassungs- und europarechtlich zulässig.

Eine solche Regelung stellt eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für Wahlbeamte dar, die sicherstellen soll, dass die Amtsinhaber ihre gesamte Wahlperiode zur Verfügung stehen und möglichst keine Zwischenwahl notwendig wird. Damit ist ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Die Altersdiskriminierung nach EU-Recht wird durch dieses legitime Ziel ebenfalls erlaubt.

Welche Folge hat eine Überschreitung der Kompetenzen des Bürgermeisters (Art. 38 Abs. 1 GO)?

Dies ist noch nicht vollständig geklärt.

Die bayerische Rechtsprechung ging lange davon aus, dass hier eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gegeben ist, die nach den zivilrechtlichen Regeln (§§ 177 bis 181) zu behandeln ist. Das würde dann bedeuten, dass die Handlung des Bürgermeisters schwebend unwirksam ist und von der Gemeinde jederzeit aus der Welt geschafft werden kann. Der Geschäftspartner wird dann nur noch auf Schadenersatzansprüche verwiesen.

Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile, jedenfalls für zivilrechtliche Geschäfte gegenüber außenstehenden Personen, vom BGH aufgehoben. Demnach soll die Außenvertretung der Gemeinde grundsätzlich unbeschränkt und auch bei Überschreitung der Kompetenzen wirksam sein. Die Gemeinde muss dann vielmehr gegen ihren Bürgermeister vorgehen.

Mehr dazu: BGH, Beschluss vom 18.03.2016, V ZR 266/14

Ob dies im innerstaatlichen Bereich, in dem man wohl geringeren Vertrauensschutz anlegen muss, auch gilt, kann man bezweifeln. Dies dürfte das Verhältnis zu gemeindlichen Beamten, zu anderen kommunalen Ebenen und zu Betrieben der Gemeinde betreffen.

Allerdings hat der bayerische Gesetzgeber auf das BGH-Urteil reagiert und eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GO eingefügt:

Der Umfang der Vertretungsmacht [des Bürgermeisters] ist auf seine Befugnisse beschränkt.

Diese neue Regelung soll praktisch die alte Rechtslage wiederherstellen, wonach der Bürgermeister nur wirksam handeln kann, soweit er auch zuständig ist. Soweit ersichtlich, gab es noch keine gerichtliche Entscheidung, die diese neue Rechtslage anwenden musste. Insoweit dürfte fraglich sein, ob die Gesetzesänderung auch wirklich so wirkt, wie der Landtag es sich vorgestellt hat.

Öffentlich-rechtlich sind Verwaltungsakte grundsätzlich rechtswidrig. Nichtig sind sie nur in besonders schweren Ausnahmefällen.

Dringliche Anordnungen

Wann ist eine Anordnung dringlich gemäß Art. 37 Abs. 3 GO?

Die Dringlichkeit muss sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht vorliegen.

Zeitlich dringlich ist eine Angelegenheit, wenn eine spätere Entscheidung wegen Zeitablaufs irrelevant würde. Dies ist dann der Fall, wenn die nächste planmäßige Sitzung des Gemeinderats nicht abgewartet werden kann.

Sachlich dringend ist die Anordnung, wenn sie den Rechtskreis der Gemeinde bewahren soll.

Kann eine Anordnung auch dann dringlich sein, wenn Dringlichkeit auf einem Versäumnis der Gemeinde beruht?

Ja, der Grund für die Dringlichkeit ist unerheblich.

Kann auch eine Satzung als dringliche Anordnung beschlossen werden?

Ja, die von Art. 37 Abs. 3 GemO umfassten Angelegenheiten sind grundsätzlich weit auszulegen.