Kommunalwahlrecht

(Letzte Aktualisierung: 06.05.2022)

Nach welchen Vorschriften richten sich die Kommunalwahlen in Bayern?

Aufgrund des bayerischen Kommunalwahlrechts können die Stimmzettel eine unhandliche Größe erreichen.
Aufgrund des bayerischen Kommunalwahlrechts können die Stimmzettel eine unhandliche Größe erreichen.
Die maßgeblichen Rechtsvorschrift sind:

Unterstützungsunterschriften

Wer braucht Unterstützungsunterschrift, um zur Wahl antreten zu dürfen?

Unterstützungsunterschriften müssen gemäß Art. 27 Abs. 1 und 2 GLKrWG von allen Wahlvorschlägen gesammelt werden, es sei denn

  • der Wahlvorschlagsträger war bis zum 90. Tag vor der Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags im Gemeinderat bzw. Kreistag vertreten;
  • der Wahlvorschlagsträger hat
    • bei der letzten Landtagswahl mindestens 5 % der Gesamtstimmen,
    • bei der letzten Europawahl mindestens 5 % der Stimmen oder
    • bei der letzten Bundestagswahl mindestens 5 % der Zweitstimmen

    in Bayern erreicht;

  • es handelt sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag und einer der Wahlvorschlagsträger braucht keine Unterstützungsunterschriften.
Wie viele Unterstützungsunterschriften braucht man?

Dies steht in Art. 27 Abs. 3 GLKrWG genau aufgelistet:

(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt

1. bei Gemeinderatswahlen

a) in Gemeinden mit bis zu

1 000 Einwohnern 40
2 000 Einwohnern 50
3 000 Einwohnern 60
5 000 Einwohnern 80
10 000 Einwohnern 120
20 000 Einwohnern 180
30 000 Einwohnern 190
50 000 Einwohnern 215
100 000 Einwohnern 340
150 000 Einwohnern 385,

b) in den Städten

Augsburg 470
Nürnberg 610
München 1000;

2. bei Kreistagswahlen

a) in Landkreisen mit bis zu

100 000 Einwohnern 340
150 000 Einwohnern 385
200 000 Einwohnern 430,

b) in Landkreisen mit mehr als

200 000 Einwohnern 470.

Gelten diese Vorschriften auch für die Wahl des Bürgermeisters bzw. Landrats?

Ja, die Unterschriftsregularien sind in diesem Fall die gleichen. Sofern die Partei/Wählergruppe im Gemeinderat bzw. Kreistag vertreten ist, bedarf es auch keiner Unterstützungsunterschriften für die Wahl des Bürgermeisters bzw. Landrats. Umgekehrt benötigt ein amtierender Bürgermeister bzw. Landrat selbst Unterschriften, wenn er als unabhängiger Kandidat oder für eine neue Wählergemeinschaft antritt.

Wie wird die absolute Mehrheit berechnet?

Die absolute Mehrheit ist nach bayerischem Kommunalwahlrecht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG). Ein Kandidat muss also mehr Stimmen erreicht haben als alle anderen Kandidaten zusammen. „Nein“- oder andere ungültige Stimmen zählen hier also nicht.