Sitzungen

Gemeinderat und Ausschüsse kommen regelmäßig zu Sitzungen zusammen.
Gemeinderat und Ausschüsse kommen regelmäßig zu Sitzungen zusammen.
(Letzte Aktualisierung: 24.10.2022)

Der Gemeinderat trifft seine Entscheidungen bei Sitzungen. Auf diesen werden die Themen der Tagesordnung diskutiert und mehrheitlich beschlossen.

Der Entscheidungsprozess soll auf diese Weise möglichst transparent sein. Dazu gehört grundsätzlich auch die Öffentlichkeit der Sitzungen und der Diskussion.

Tatsächlich findet aber Vieles im Rahmen von Fraktionssitzungen, durch die Gemeindeverwaltung oder durch Besprechungen außerhalb des offiziellen Sitzungsbetriebs statt.

Inhalt

Kann ein Gemeinderatsmitglied einen Beschluss anfechten, bei dem ein anderes Mitglied zu Unrecht ausgeschlossen wurde?

Nein, da das klagende Gemeinderatsmitglied dann nicht in eigenen Rechten verletzt ist.

In diesem Fall muss also der Betroffene selbst seine Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte im Wege des Kommunalverfassungsstreits geltend machen.

Wann ist der Gemeinderat beschlussfähig?

Beschlussfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder anwesend ist. (Art. 47 Abs. 2 GO)

Wird der Gemeinderat aufgrund der Beschlussunfähigkeit erneut über denselben Tagesordnungspunkt einberufen, so ist er jedoch immer beschlussfähig, auch wenn im zweiten Anlauf erneut zu wenige Räte anwesend sind. (Art. 47 Abs. 3 GO)

Besteht die Beschlussfähigkeit weiter, wenn die Zahl der Gemeinderatsmitglieder im Laufe der Sitzung unter das Quorum sinkt?

Nein, die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Abstimmung erneut zu überprüfen.

Wann liegt eine fortgesetzte erhebliche Störung vor, aufgrund derer ein Gemeinderatsmitglied von der Sitzung ausgeschlossen werden kann?

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung kann der Gemeinderat „Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören,“ von der Sitzung ausschließen. Eine fortgesetzte erhebliche Störung liegt erst dann vor, wenn der Gemeinderat in der Sitzung wenigstens zweimal eine Sitzungsfortführung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert hat. Bloße Zwischenrufe reichen hier regelmäßig nicht.

Anträge

Hat der Bürgermeister ein Vorprüfungsrecht dahingehend, welche Punkte auf die Tagesordnung kommen?

Grundsätzlich müssen alle Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden. Etwas anderes gilt lediglich bei offensichtlicher Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit.

Darf ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied selbst Anträge stellen?

Ja. Dieses ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, es ergibt sich aber aus der Stellung der berufsmäßigen Gemeinderäte. Dieses Recht kann ihnen der Bürgermeister auch nicht durch Weisung (Art. 3 und 35 KWBG) nehmen.

Wer kann alles befangen sein?

Die Befangenheit kann sowohl beim Bürgermeister als auch bei den Gemeinderäten vorliegen. Auch berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder, die ohnehin nicht stimmberechtigt sind, können derart befangen sein, dass sie ihre Mitwirkungsbefugnis (Art. 40 Abs. 2 GO) nicht ausüben dürfen, um den Beratungsprozess nicht zu beeinflussen.

Informationen

Hat ein Gemeinderatsmitglied das Recht, Sitzungsvorlagen zu den Tagesordnungspunkten zu erhalten?

Nein, das Recht auf Ladung beschränkt sich auf Zusendung der Tagesordnung, Art 47 Abs. 2 GO. Auch eine derartige Regelung in der Geschäftsordnung berührt die Ladung noch nicht, sodass das Unterlassen keinen Ladungsmangel darstellt.

Darf der Bürgermeister bestimmte Informationen nur einzelnen Gemeinderatsmitgliedern oder Fraktionen zukommen lassen?

Nein, grundsätzlich haben alle Mitglieder des Gemeinderats ein gleiches Recht darauf, über die anstehenden Beschlüsse und deren Tatsachenbasis informiert zu werden. Eine Vorauswahl ist daher unstatthaft.

Hat ein Gemeinderatsmitglied ein Recht darauf, die Einholung bestimmter Informationen in die Sitzung zu erzwingen?

Nein, das einzelne Mitglied muss sich auf sein Frage- und Antragsrecht beschränkten. In dessen Rahmen kann er einen Beschluss des Gremiums veranlassen, bestimmte Informationen einzuholen, z.B. einen Fachmann zu befragen. Folgt ihm die Mehrheit aber nicht, hat er keinen persönlichen Anspruch darauf.

Öffentlichkeit

Dürfen Gemeinderatssitzungen übertragen werden?

Ja, auch dies ist ein Teil der Öffentlichkeit der Sitzung (Art. 52 Abs. 2 GO). Dies gilt sowohl für eine Fernseh-, Radio- und Internetübertragung. Allerdings gibt diese Vorschrift der Gemeinde kein Recht darauf, Wortmeldungen von Gemeinderatsmitgliedern auch gegen deren Willen zu übertragen.

Hat der Bürger ein Recht darauf, dass Gemeinderatssitzungen öffentlich stattfinden?

Nein, es handelt sich dabei um einen objektiv-rechtlichen Grundsatz, nicht um ein subjektives Recht. Allein dieser Verstoß führt also nicht dazu, dass jeder Gemeindebürger klagebefugt wäre. Soweit allerdings ein bestimmter Gemeinderatsbeschluss in die Rechte des Bürgers eingreift, kann dieser Bürger hiergegen klagen. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz kann dann zur formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen.

Kann ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses führen?

Ja, die Wahrung der Öffentlichkeit (Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung) ist eine bedeutende Verfahrensanforderung. Ein Verstoß hiergegen kann die formelle Rechtswidrigkeit herbeiführen. Wann genau dies der Fall ist, ist allerdings weiterhin strittig.

Protokoll

Müssen die Stimmenzahlen im Protokoll festgehalten werden?

Ja.

Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GO legt fest, dass die Niederschrift „die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen“ muss. Aus der Tatsache, dass ein Beschluss gefasst wurde, ergibt sich bereits, dass eine Mehrheit vorhanden war. Der Begriff „Abstimmungsergebnis“ kann demnach nicht nur bedeuten, dass überhaupt eine Mehrheit vorhanden war, sondern muss sich auch auf das zahlenmäßige Stimmenergebnis beziehen.

Hat ein Gemeinderatsmitglied ein Recht auf Dokumentierung seiner Stimme?

Ja, Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO besagt ausdrücklich:

Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.

Dies dient dazu, später nachweisen zu können, wie das Gemeinderatsmitglied abgestimmt hat, insbesondere was mögliche Interessenkonflikte angeht.

Hat ein Gemeinderatsmitglied ein Recht auf Dokumentierung der Stimme eines anderen Mitglieds?

Wohl nicht.

Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO bezieht sich ausdrücklich nur auf die eigene Stimmabgabe, nicht auf die anderer Personen.

Möglich wäre aber ein Antrag auf Festhalten aller Stimmen im Protokoll (siehe nächste Frage).

Dürfen alle Stimmabgaben im Protokoll festgehalten werden?

Ja, dahingehend gibt es keine ersichtlichen Beschränkungen.

Verpflichtend ist zwar lediglich die zahlenmäßige Angabe der Ja- und Nein-Stimmen. Der Gemeinderat kann aber durchaus beschließen, dass die Stimmen zu einer bestimmten Entscheidung namentlich im Protokoll erfasst werden.

Dies dient zum einen der Dokumentation des Vorliegens einer Mehrheit als auch der Nachprüfbarkeit des Beschlusses, falls sich nachträglich herausstellt, dass Abstimmende befangen waren. Schließlich wird auf diese Weise auch das Stimmverhalten der Gemeinderatsmitglieder für die Bürger transparent. Da die Abstimmungen des Gemeinderats – abgesehen von Wahlen – offen erfolgen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO), ist es ohnehin kein Geheimnis, wer wie abgestimmt hat.

Auch eine allgemeine Regelung, dass dies grundsätzlich so erfolgt, wäre möglich, insbesondere durch Festlegung in der Geschäftsordnung.

Bspw. der Münchner Stadtrat hält stets im Protokoll fest, welche Gegenstimmen es zu einem Beschluss gab.