BayGO: Verhinderung von demokratischer Mitsprache durch Kommunalunternehmen?

ballot-box-32384_640Kann eine bayerische Gemeinde wesentliche Entscheidungen dem Gemeinderat entziehen und ein Bürgerbegehren verhindern, indem sie umfangreiche Kommunalunternehmen gründet und die Kompetenzen so wegdelegiert? Diese Vorgehensweise ist sicher nicht im Sinne der Gemeindeordnung. Und bei genauerem Hinsehen ist es wohl auch nicht möglich, obwohl es gern so behauptet wird.

Gemeinden und Landkreise lagern viele Einrichtungen der alltäglichen Versorgung in gesonderte Kommunalunternehmen aus. Diese Unternehmen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 89 der Gemeindeordnung) im Endeffekt nichts anderes als Abteilungen der Stadtverwaltung, auch wenn sie – im Gegensatz zum Eigenbetrieb – eine gewisse Verselbstständigung der täglichen Organisation erreicht haben. Entscheidungsgremien sind dann aber nicht mehr die Gemeindeorgane, sondern Vorstand (Art. 90 Abs. 1 GO) und Verwaltungsrat (Art. 90 Abs. 2 GO).

Diese Vorgehensweise ist gesetzlich verankert und ihre praktische Umsetzung verursacht prinzipiell keine Probleme. Problematisch wird es jedoch bei der Kollision mit einem anderen Instrument des Kommunalrechts, nämlich den Bürgerentscheiden. BayGO: Verhinderung von demokratischer Mitsprache durch Kommunalunternehmen? weiterlesen

Das Bürgerbegehren in Bayern (III) – Materielle Zulässigkeit

Die materiellen Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren ergeben sich vor allem aus Art. 18a Abs. 1 und 3 GO:

Es muss sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handeln.

Im eigenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde aus ihrer eigenen Machtvollkommenheit heraus. Art. 83 Abs. 1 der Verfassung legt den eigenen Wirkungsbereich wie folgt fest:
die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten. Das Bürgerbegehren in Bayern (III) – Materielle Zulässigkeit weiterlesen

Das Bürgerbegehren in Bayern (I) – Ablauf

Bürgerbegehren sind ein Mittel der direkten Demokratie in Bayern. Sie ermöglichen es den Wählern, anstelle des Gemeinderats Entscheidungen selbst zu treffen. Insoweit handelt es sich um den „kleinen Bruder“ des auf Landesebene angesiedelten Volksbegehrens.

Der Charme eines Bürgerbegehrens ist, dass die Hürde nicht ganz so hoch sind wie bei einem Volksbegehren. Darum sind häufig auch Bürgerbegehren, die nicht von Parteien oder einflussreichen Verbänden unterstützt werden, erfolgreich. Freilich drehen sie sich meist um lokal sehr begrenzte und über den Einzelfall hinaus kaum verallgemeinerbare Themen.

Bevor wir die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens darstellen, gehen wir zunächst auf den Ablauf dieses Instrumentariums ein. Das Bürgerbegehren in Bayern (I) – Ablauf weiterlesen

Herzlich willkommen!

Wir freuen uns über Ihr Interesse am bayerischen Kommunalrecht!