Die materiellen Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren ergeben sich vor allem aus Art. 18a Abs. 1 und 3 GO:
Es muss sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handeln.
Im eigenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde aus ihrer eigenen Machtvollkommenheit heraus. Art. 83 Abs. 1 der Verfassung legt den eigenen Wirkungsbereich wie folgt fest:
die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten. Das Bürgerbegehren in Bayern (III) – Materielle Zulässigkeit weiterlesen