Kommunale Ebenen

Mit Gemeinde, Landkreis und Bezirk kennt Bayern drei getrennte kommunale Ebenen.
Mit Gemeinde, Landkreis und Bezirk kennt Bayern drei getrennte kommunale Ebenen.
(Letzte Aktualisierung: 14.06.2024)

Die kommunalen Ebenen in Bayern sind die Gemeinde, der Landkreis und der Bezirk. Letzterer nimmt eine Sonderstellung ein und wird in der Regel nicht zum eigentlichen Kommunalrecht gezählt.

Der Landkreis hat gegenüber den zu ihm gehörenden Gemeinden in vielen Fällen eine beaufsichtigende Funktion. Die Abgrenzung zwischen eigenen Entscheidungskompetenten der Gemeinden und Kontrolle durch den Landkreis führt häufig zu Konflikten zwischen den kommunalen Ebenen.

Kreisfreie Städte durchbrechen diese Ebenen, da sie im Prinzip sowohl Gemeinde als auch Landkreis darstellen und daher alle Zuständigkeiten in sich vereinen.

Inhalt

Fach- und Rechtsaufsicht

Hat der Bürger ein Recht auf aufsichtliches Einschreiten?

Nein, bei den aufsichtlichen Befugnissen handelt es sich um eine Aufsicht im objektiven öffentlichen Interesse, nicht im Individualinteresse. Die Vorschriften sind daher nicht drittbezogen und eröffnen keine Klagebefugnis.

Sind fachaufsichtliche Maßnahmen Verwaltungsakte?

Nein, da es sich insoweit um keine Maßnahme mit Außenwirkung handelt. Die Gemeinde wird hier nicht in ihrer eigenen Rechtsstellung berührt – im Gegensatz zur Rechtsaufsicht im eigenen Wirkungskreis.

Ist ein Widerspruchsbescheid ein VA gegenüber der Gemeinde?

Das kommt darauf an.

Im eigenen Wirkungskreis hat der Widerspruchsbescheid auch Wirkung gegenüber der Gemeinde und kann damit mit der Anfechtungsklage angefochten werden.

Im übertragenen Wirkungskreis kommt es darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Gemeinde in ihren eigenen Belangen vorliegt.

Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch die Rechtsaufsicht eingreifen könnte?

Nein, da ein Anspruch auf Einschreiten der Rechtsaufsicht grundsätzlich nicht besteht.

Auflösung und Gebietsveränderungen

Ist eine Gemeinde, die aufgelöst wurde, gegen die Auflösung klagebefugt?

Ja, ihr Weiterbestehen wird in prozessualer Hinsicht fingiert, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.

Wann ist eine Veränderung des Gemeindegebiets zulässig?

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber hier einen weiten Spielraum. Allerdings müssen die für die Änderung sprechenden Gründe erheblich überwiegen, vgl Art. 11 GO.

Materiell-rechtlich müssen dringende Gründe des Gemeinwohks dafür sprechen. Die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Effizienz ihres Verwaltungshandelns sind dabei gegen die örtliche Verbunden der Einwohner und Subsidiaritätsgebot abzuwiegen.

Verfahrensrechtlich hat die Gemeinde zwar keine Mitspracherechte, muss aber zumindest angehört werden.

Beeinträchtigt die Auflösung von Gemeinden oder die Änderung des Gemeindegebiets durch Gesetz ihr Selbstverwaltungsrecht?

Grundsätzlich ja, der Eingriff ist aber aus Gründen des Gemeinwohls und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gemeinden gerechtfertigt.

Grundrechtlicher Schutz

Gilt Art. 28 Abs. 2 GG auch im Verhältnis von Kreisen und Gemeinden?

Ja.

Zwar sind sowohl Landkreise auch Gemeinden kommunale Körperschaften. Allerdings gilt das Über- und Unterordnungsverhältnis auch hier, die Gemeinden sind also ebenfalls gegenüber den Kreisen schutzwürdig.

Schützt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch vor dem Entzug von Zuständigkeiten?

Ja, allerdings bleibt ein sachlich gerechtfertigter Aufgabenentzug möglich. Dafür sind Anhaltspunkte notwendig, aufgrund derer geschlussfolgert werden kann, dass die Gemeinden für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht (mehr) leistngsfähig genug sind.

Darf der Gesetzgeber die Planungshoheit einzelner Gemeinden einschränken, indem er die Raumplanung selbst festlegt?

Grundsätzlich ja, allerdings muss er aufgrund des Eingriffs in Art. 28 Abs. 2 GG sorgfältig abwägen und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen.

Sind Einschränkungen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zulässig?

Ja, die Selbstverwaltung ist nur im Rahmen der Gesetze gewährt, Art. 28 Abs. 2 GG. Eine Grenze für die Zulässigkeit von Eingriffen stellt – wie bei Grundrechten Privater – erst der Kernbereich dieses Rechts dar. Zudem dürfen Eingriffe weder übermäßig noch willkürlich sein.

Wann und wie ist eine Hochzonung von Gemeindekompetenzen zulässig?

Grundsätzlich können den Gemeinden Entscheidungsmöglichkeiten nur durch Gesetz genommen werden. Zum Schutz ihrer Rechtsgüter können sie dann aber ein Recht auf Mitwirkung in den Verfahren der dann zuständigen höheren Ebene haben.

Inwieweit kann die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG „im Rahmen der Gesetze“ beschränkt werden?

Grundsätzlich geben die (Landes-) Gesetze den Rahmen des Kommunalverfassungsrechts vor. Allerdings ist der Spielraum für diese Gesetze nicht unbeschränkt. Insbesondere muss ein Kern eigener kommunaler Zuständigkeiten bei den Gemeinden verbleiben. Sie müssen ein Stück wirklicher Verantwortlichkeit für ihre Angelegenheiten behalten.

Gemeindliche Selbstverwaltung

Was sind pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben?

Die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben muss die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Regelungen erledigen.

Innerhalb der Pflichtaufgaben ist die Gemeinde aber trotzdem weisungsfrei. Sie muss diese Aufgaben zwar ausführen, allerdings steht es in ihrem Ermessen, wie sie das tut.

Davon zu unterscheiden sind die sog. freien Selbstverwaltungsaufgaben.

Was sind freie Selbstverwaltungsaufgaben?

Die freien Aufgaben sind freiwillig, die Gemeinden können also selbst entscheiden, ob sie diese wahrnehmen oder nicht.

Hierzu gehören z.B. die kommunale Wirtschaftsförderung, die Veranstaltung von Märkten und Festen oder auch Städtepartnerschaften.

Voraussetzung dafür sind eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die negative Gesetzmäßigkeiten, der Gemeinde darf es also nicht gesetzlich verboten sein, sich dieser Aufgabe anzunehmen.

Davon zu unterscheiden sind die sog. pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben.

Worin unterscheiden sich eigener und übertragener Aufgabenbereich in der Praxis?

Im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei. Sie haben ein begrenztes Aufgabenerfindungsrecht, können sich also örtlicher Aufgaben jederzeit und ohne ausdrückliche Ermächtigung annehmen, sofern nicht Gesetze entgegenstehen. Sie üben ein eigenes Ermessen aus, sind aber an die gerichtliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe gebunden.

Im übertragenen Wirkungskreis betrifft die staatliche Aufsicht auch die Ermessensausübung.

Beeinträchtigen baurechtliche Entscheidungen von Behörden anderer Rechtsträger das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht?

Ja, sofern die Entscheidung einem wirksamen Bebauungsplan widerspricht. Denn es ist Sache der Gemeinde, welche Bauvorhaben sie zulassen will. Diese Entscheidung hat sie durch den Plan getroffen, somit kann eine andere Behörde nicht einfach davon abweichen.

Sonstiges

Kann die Klage gegen einen Organisationsakt auch so gestellt werden, dass die Aufhebung im Urteil ausgesprochen wird?

Ja, eine solche Kassationswirkung wird ausnahmsweise für zulässig gehalten. Dies sei der effektivere Rechtsschutz gegenüber der bloßen Verpflichtung, die Entscheidung aufzuheben.

Hat sich die Entscheidung bereits erledigt, so kann sie auch im Wege der Feststellungsklage noch nachträglich aufgehoben werden.

Welche Klage kann gegen einen Organisationsakt erhoben werden, wenn kein Verwaltungsakt vorliegt?

In diesem Fall ist eine allgemeine Leistungsklage bzw. eine Feststellungsklage zulässig. Erstere muss im Fall der Erledigung auch auf eine Feststellungsklage mit Wirkung auf die Vergangenheit umgestellt werden.

Haben die Gemeinden ein Mitspracherecht im Bereich der örtlichen Schulen?

Die Schließung oder Zusammenlegung von Schulen ist ein häufiger Streitpunkt im Kommunalrecht. Grundsätzlich handelt es sich jedoch zumindest bei den Grund- und Hauptschulen („Volksschulen“) um traditionelle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, deren Trägerschaft bei den Gemeinden liegt.

Erfolgt eine überregionale Schulplanung, so muss den Gemeinden insoweit zumindest ein substantielles Mitwirkungsrecht eingeräumt werden.

Wie werden die Zuständigkeiten in einer Verwaltungsgemeinschaft verteilt?

Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises übernimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten der Gemeinden, Art. 4 Abs. 1. Ausgenommen ist lediglich der Erlass von Rechtsnormen.

Im Bereich des eigenen Wirkungskreises erfolgt der Beschluss weiterhin durch die Mitgliedsgemeinde. Die Verwaltungsgemeinschaft übernimmt aber gemäß Art. 4 Abs. 2 VGemO als Behörde der Gemeinde die Vorbereitung und den Vollzug des Beschlusses.

Die Gemeinde kann zudem einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Beschluss vollständig auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen, Art. 4 Abs. 3.