Art. 23 GO gewährt eine allgemeine Satzungsbefugnis für die Gemeinden. Soweit jedoch in Grundrechte eingegriffen wird, ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts eine besondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich, die allgemeine Satzungsbefugnis ist insoweit keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.